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Mit
diesen Bedingungen wird das Vertragsverh”ltnis zwischen Ihnen als Reisendem,
der die Leistungen von Towanda Women in Anspruch nimmt, und uns als Ihrem
Reise‚veranstalter (VA) geregelt. Sie m¸ssen sie unbedingt lesen, bevor
Sie Ihre Motorradreise buchen, denn sie werden Bestandteil des mit uns
geschlossenen Reisevertrages.
1.
Abschluß des Reisevertrages
2. Bezahlung
3. Leistungen
4. Leistungs- und Preisänderungen
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung,
Ersatzpersonen
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7. Reiseversicherungen
8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
9. Aufhebung des Vertrages bei außergewöhnlichen
Umständen
10. Haftung des Reiseveranstalters
11. Haftungsbeschränkung
12. Gewährleitung
13. Mitwirkungspflicht
14. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
15. Reiseleitung
16. Einzelzimmer
17. Allgemeines
18. Gesetzliche Bestimmungen
19. Gerichtsstand
1.
Abschluß des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung bieten
Sie dem VA den Abschluß eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt mit Rücksendung des ausgefüllten
Anmeldeformulars. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den VA zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluß wird der VA dem Kunden die Reisebestätigung
zuschicken. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt
der Anmeldung ab, wird diese Abweichung für Sie verbindlich,
wenn Sie dem VA innerhalb von zehn Tagen die Annahme erklären.
^Nach
oben
2. Bezahlung:
Sofort
nach Eingang der Anmeldebestätigung/Rechnung bei Ihnen ist
eine Anzahlung von 10% des Reisepreises bzw. eine in der Reisebeschreibung
genannte Anmeldegebühr pro Person zu leisten. Der vollständige
Reisepreis muß spätestens 60 Tage vor Abreise ohne nochmalige
Zahlungsaufforderung beim VA oder dem buchenden Reisebüro eingegangen
sein. Ausführliche Reiseunterlagen erhalten Sie nach Zahlungseingang.
Sollte der Reisepreis vor Reiseantritt nicht vollständig bezahlt
sein, so kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und
die entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen. Bei
kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 60 Tagen vor Reisebeginn
wird der gesamte Reisepreis sofort
fällig. - Selbstverständlich können Sie Ihren Reisepreis
mit den Zahlungsarten Überweisung oder Scheck in Euro begleichen.
^Nach
oben
3. Leistungen:
Der
Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen
vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären,
über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
^Nach
oben
4. Leistungs-
und Preisänderungen:
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden
und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der VA ist verpflichtet, Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird für eine wesentliche
Reiseleistung die Mindestteilnehmerzahl von 3 Teilnehmern nicht erreicht,
kann der Veranstalter bis zum 30. Tag vor dem vertraglich vereinbarten
Reisetermin die Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die
Änderung oder Absage hat der Veranstalter unverzüglich nach
Kenntnis des Grundes zu erklären. Der VA ist berechtigt, den Reisepreis
nach Abschluß des Reisevertrages zu erhöhen. Eine nachträgliche
Änderung des Reisepreises ist nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluß
und vereinbartem Reiseantritt mehr als drei Monate liegen und wenn damit
einer Erhöhung der Beförderungskosten, Leistungsträgerkosten
sowie der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Die Änderung des Reisepreises
teilt der VA Ihnen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
mit. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder
können Sie vom Vertrag zurücktreten. Statt dessen können
Sie die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der VA in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis für
Sie aus seinem Angebot anzubieten. Sie sind verpflichtet, diese Rechte
unverzüglich nach dessen Erklärung über die Änderung
des Reisepreises oder eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
dem VA gegenüber geltend zu machen.
^Nach
oben
5. Rücktritt durch den
Reisenden, Umbuchung, Ersatzpersonen:
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Zur Glaubhaftmachung eines Rücktritts empfehlen
wir Ihnen die Schriftform. Maßgebend ist das Datum des Eingangs
der Rücktrittserklärung beim VA. Treten Sie vom Reisevertrag
zurück oder treten Sie die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung
nicht an, so kann der VA Ersatz für die getroffenen Aufwendungen
verlangen. Der VA kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren: Für langfristige Rücktritte von
Festanmeldungen (bis 60 Tage vor Reisebeginn) wird eine Rücktrittsgebühr
von DM 200,- pro Person berechnet. Für kurzfristige Annullierungen
gelten folgende Gebühren pro Person:
59. - 30. Tage vor Reisebeginn bis zu 20%
ab 29. Tag vor Reisebeginn bis zu 60%, am Abreisetag oder nach Reisebeginn
bis zu 100 %.
Der VA kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten
vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt.
Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft,
Reiseziel und Abflughafen) können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, bis einschließlich 21. Tag vor
Reiseantritt gegen eine Bearbeitungsgebühr von DM 100,- pro Person
berücksichtigt werden. Ab dem 20. Tag können Umbuchungswünsche
des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu obigen Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügigere Kosten verursachen.
Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, daß statt Ihrer ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
VA kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der
Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haften Sie und der Dritte als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten
entstandenen Mehrkosten. Im Falle eines Rücktritts kann der VA vom
Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
^Nach
oben
6. Nicht
in Anspruch genommene Leistungen:
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen
infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird
sich der VA bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn
es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn
der Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
^Nach
oben
7. Reiseversicherungen:
Im Reisepreis sind keine Reiseversicherungen eingeschlossen. Reisende
sind selbst verantwortlich für den Abschluß von Reiseversicherungen
einschließlich Auslandskrankenversicherung, Reisegepäckversicherung
und Reiserücktrittsversicherung. Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise
in den Tourinformationen "Versicherung". Der VA behält
sich vor, Reisende, die keine gültige Reiseversicherung vorweisen
können, von der Teilnahme auszuschließen.
^Nach
oben
8. Rücktritt und Kündigung
durch den Veranstalter:
Der VA kann in
folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Bis 21 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung
angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Bei Absage der Reise wegen Nichterreichung
der angegebenen Mindestteilnehmerzahl wird der eingezahlte Betrag voll
erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
b) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Durchführung der Reise trotz
Abmahnung von Ihnen nachhaltig gestört wird oder Sie sich in starkem
Maß vertragswidrig verhalten, so daß die sofortige Aufhebung
des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der VA in einem solchen
Fall, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muß
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und eventuelle Erstattungen
durch die Leistungsträger anrechnen lassen. Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
^Nach
oben
9. Aufhebung des Vertrages
bei außergewöhnlichen Umständen:
Wird
die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
wie z. B. Krieg, Streik oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen
vorgenannten Beispielen gleichkommen (innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen etc.), so können der VA als auch der Kunde den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der VA für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin
ist der VA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Reisevertrag die Rückbeförderung
beinhaltet, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
^Nach
oben
10. Haftung
des Reiseveranstalters:
Der VA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung,
die sorgfältige Auswahl
und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
(sofern der VA nicht vor Vertragsschluß eine Änderung unserer
Prospektangaben erklärt hat [s.o.]) und die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung
der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit. Der VA haftet für
ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person,
nicht
jedoch bei leichter Fahrlässigkeit sowohl des VA als auch der beauftragten
Erfüllungsgehilfen. Für die Beurteilung eines etwaigen Verschuldens
sind die am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften maßgebend.
Ausflüge, Führungen, Sonderveranstaltungen usw., die nicht
ausdrücklich
in die Leistungsbeschreibung einbezogen wurden, sind am Urlaubsziel von
Ihnen selbst zu buchen. Sie fallen daher nicht in den Verantwortungsbereich
des VA.
^Nach
oben
11. Haftungsbeschränkung:
Die
vertragliche Haftung des VA für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den Reisepreis abzüglich aller dem VA entstandenen
Kosten beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der
VA für
einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei deliktischer
Haftung für alle Schadensersatzansprüche des Kunden aus
unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind, ist
die Haftung des VA pro Teilnehmer und Reise auf DM 500,- beschränkt.
Der VA empfiehlt in diesem Zusammenhang den Abschluß einer
Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
.
Für alle Schadensersatzansprüche gegen den VA aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der VA bei Personenschäden bis DM 5.000,- je Kunde und Reise.
Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den VA ist ausgeschlossen oder beschränkt,
soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Motorradreisen beinhalten unvermeidbar
bestimmte Risiken. Jeder Teilnehmer trägt die alleinige Verantwortung
für die Handhabung seines Motorrads und die Wahl eines Fahrstils,
der seinen Fähigkeiten entspricht. Soweit aus den gegebenen Risiken
und ohne Verschulden des VA Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche
Haftung des VA als ausgeschlossen. Der VA haftet auch nicht für Unfälle,
wie sie in der Luftfahrt, bei Benutzung div. Geländefahrzeuge, Autos,
Minibusse, Boote, Schlauchboote vorkommen können oder für Unfälle
oder Erkrankungen im Zusammenhang mit Exkursionen, Besichtigungen usw.
An Programmteilen wie der Motorradgeländetour, Baden, sportlichen
Betätigungen aller Art (z.B. Reiten) sowie ähnlichen mit Risiken
verbundenen Betätigungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. Für
Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung
(z.B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung, Wertsachen, etc.) - durch
Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastung wie Sand, Staub,
hohe Luftfeuchtigkeit, Fahrten bei schwierigen Streckenverhältnissen,
Wanderungen, Bergbesteigungen, etc. - kann der Reiseveranstalter nicht
haftbar gemacht werden. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in eigenen
Fahrzeugen ist jegliche Haftung des Veranstalters ausgeschlossen, soweit
nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Beschädigung
oder Verlust geführt hat. Eine Haftung des VA ist ausgeschlossen.
^Nach
oben
12. Gewährleistung:
a.)
Abhilfe - Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht,
so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der VA kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der VA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises - Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt,
den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages - Wird eine Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet der VA innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem, dem VA erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom VA verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Er schuldet dem VA den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren.
^Nach
oben
13. Mitwirkungspflicht:
Sie
sind verpflichtet, den Anweisungen der Reiseleitung sofern diese im
Interesse der Gruppe und zu Ihrer persönlichen Sicherheit gegeben
wurden, Folge zu leisten. Dies gilt ausdrücklich im Hinblick auf
Ihr Fahrverhalten in der Gruppe.
Sie sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Agentur und Reiseleitung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterlassen Sie schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Schäden
am Reisegepäck müssen zur Wahrnehmung von Ansprüchen sofort
bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen angezeigt werden.
^Nach
oben
14. Ausschluß
von Ansprüchen und Verjährung:
Ansprüche wegen nicht
vertragsmäßiger Erbringung der Reise
haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise geltend zu machen gegenüber TOWANDA Women, 2 Scott Street,
Rangiora, Neuseeland. Reiseleiter, Leistungsträger oder andere
Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen
bevollmächtigt.
Maßgebend für die Geltendmachung der Ansprüche ist der
Tag des Eingangs beim VA. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche
geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden sind. Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren
sechs Monate nach Beendigung der Reise. Haben Sie etwaige Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt,
an dem der VA die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
^Nach
oben
15. Reiseleitung:
Ein
im Prospekt oder in den Reiseunterlagen namentlich genannte Reiseleitung
ist nicht Bestandteil des Reisevertrages und muß stets unverbindlich
bleiben. Der VA muß sich Änderungen auch kurzfristig vorbehalten.
Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht als Grund für
die kostenlose Aufhebung des Reisevertrages.
^Nach
oben
16. Einzelzimmer:
Einzelzimmer
stehen oftmals nur in beschränkter Anzahl zur Verfügung
und können trotz gemachter Zusage nicht immer garantiert werden.
In der Reiseleistung ist ein Aufenthalt auf einem Marae mit Mehrbettzimmer
bzw. Matratzenlager enthalten. Ansprüche auf Einzelzimmer oder der
Rückerstattung des Zuschlages bestehen nicht. Weitergehende Ansprüche
können nicht anerkannt werden. Andererseits müssen wir uns
vorbehalten, alleinreisende Kunden, die ein Doppelzimmer gebucht haben,
in Einzelzimmern
unterzubringen und den Zuschlag zu berechnen, wenn kein Partner gefunden
wird.
^Nach
oben
17. Allgemeines:
Die
Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern
bleibt vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
^Nach
oben
18. Gesetzliche
Bestimmungen:
TOWANDA Women ist ein neuseeländischer Reiseveranstalter,
es gelten die neuseeländischen Rechtsvorschriften.
^Nach
oben
19. Gerichtsstand:
Der
Reisende kann den VA nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen
des VA gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend.
^Nach
oben
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